Miteinander – für uns selbst – und den Landkreis ist die Devise

Unsere Heimat soll vital und zukunftsfähig sein. Mehr als 300 Menschen sind mit Freude ehrenamtlich in diesen Projekten engagiert. Für jeden, der sich in Gemeinschaft mit Gleichesinnten sinnvoll einbringen will, bietet KRONACH Creativ ein breites Betätigungsfeld auf unterschiedlichen Interessengebieten.

Viele Menschen, Unternehmen, Kommunen, Vereine und Organisationen haben die Idee der Selbsthilfe aufgegriffen. Tolle Projekte wurde und werden umgesetzt. So ist im Landkreis Kronach, auch dank der Unterstützung durch politische Kräfte und Verwaltung, eine spürbare Aufbruchstimmung entstanden, die den Vereinsvorstand motiviert in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsförderung, Regionalmanagement, Zukunftscoach, Frankenwald Tourismus und Naturpark Frankenwald, sowie allen sich beteiligenden Kräften das gemeinsame Ziel aktiv zu verfolgen:

Wenn wir durch Eigenverantwortung und Eigeninitiative die Vielfalt unserer Region und die Leistungsbereitschaft unserer Menschen nutzen, werden wir wieder wachsen.

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Verein

326

Mitglieder

12000

Arbeitsstunden

65000

geführte Gespräche

20

aktive Projekte

Verein

Ziele, Handlungsfelder & Kernaufgaben

In sieben Handlungsfeldern ermutigt KRONACH Creativ durch visionäre Ziele und erfolgsversprechende Perspektiven Bürgerinnen und Bürgern unseres Landkreises selbst zu eigenem Nutzen im gemeinsamen Sinne aktiv zu werden:

Wirtschaftsstark
Bildungsoffen
Energieautark
Familienfreudig
Gastfreudig
Gesundheitsbewusst
Selbstbewusst

Zu dieser Aktivierung von bürgerschaftlichem Engagement hat sich KRONACH Creativ selbst sieben Kernaufgaben gestellt:

  • 1

    Visionäre Ziele und erfolgsversprechende Perspektiven entwickeln und aufzeigen

  • 2

    Alle bestehenden, zielführenden Aktivitäten der Region ermitteln und durch gemeinsame Ziele vernetzen

  • 3

    Jeweils zielführende Leitprojekte initiieren, begleiten und nachhaltig erfolgreich machen

  • 4

    Eigeninitiative Potenziale aufspüren und wekcen, ermutigen und fördern, und damit auf allen Ebenen Eigeninitiative initiieren

  • 5

    Durch professionelle Kommunikation der entstehenden Aufbruchstimmung zu Eigendynamik verhelfen

  • 6

    Den Verein zu einer vitalen und leistungsfähigen Gemeinschaft entwickeln

  • 7

    Eine regionale Bürgerbewegung entstehen lassen: Miteinander - für uns selbst

Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern und acht Beisitzerinnen und Beisitzern zusammen. Beraten wird er von einem Kuratorium.

Zur Arbeit des Vorstandes gehören die Entwicklung von Zukunftskonzepten und -strategien, die Beantragung, Initiierung und Begleitung von daraus resultierenden Projekten mit zum Teil eigener Geschäftsstelle, für die er die Trägerschaft und die Koordination übernimmt, sowie die Gründung und Unterstützung von Arbeitskreisen.

Rainer Kober

Vorsitzender, Unternehmer

Dr. Roland Raithel

Stv. Vorsitzender, Selbständiger

Sven Petzke

Stv. Vorsitzender, Rechtsanwalt

Marcus Buckreus

Schatzmeister, Leiter Firmenkunden, Sparkasse Kulmbach-Kronach

Wolfgang Oswald

Schriftführer, Oberstudiendirektor i. R.

Weitere Vorstandsmitglieder

Rainer Detsch
Annegret Kestler
Ulrike Noll
Wolfgang Puff
Helmut Schiffner
Halgard Stolte
Anita Swiduruk
Sandra Wolf

Trägerschaften

Wir sind Träger von:

Kronach leuchtet gGmbH

Markus Stirn, Geschäftsführer
Tauschendorf 4
96317 Kronach

info@kronachleuchtet.com
09261 3082895

KoBE (Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement)

Sabine Nuber
Mangstr. 8
96317 Kronach

sabine.nuber@kronachcreativ.de
09261 6709332

Bündnis familienfreudiger Landkreis Kronach

Sabine Nuber
Mangstr. 8
96317 Kronach

sabine.nuber@kronachcreativ.de
09261 6709332

Kronach Klassik

Walter Gossel
Lindenstr. 30
96328 Küps

waltergossel@hotmail.com
0175 1131309

VHS-Musikring

Ulrike Maria Gossel
Volkshochschule Kreis Kronach
Kulmbacher Str. 1
96317 Kronach

vhsmusikring@gmail.com
0160 93756197

Unser Team

Regionalmarketingverein Kronach Creativ mit Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement (KoBE) & Kommunalentwicklung 2.0 & Flächensparen

Sabine Nuber
Projektmanagement „Miteinander im Landkreis“
09261 6709332
sabine.nuber@kronachcreativ.de

Margarita Volk-Lovrinovic
Projektmanagement „Wohnraumentwicklung“
0176 53828124
margarita.volk@kronachcreativ.de

Marie-Sophie Zipfel
Projektmanagement „Regionale Identität & Selbstbewusstsein“
09261 6709331
marie.zipfel@kronachcreativ.de

Barbara Hauptmann
Projektmanagement „Projekte | Verwaltung | Finanzen“
09261 6709330
barbara.hauptmann@kronachcreativ.de

Susanne Stöhr
Projektassistenz „Projekte“
09261 6709333
susanne.stoehr@kronachcreativ.de

Verein

36

Jahre Kronach Creativ e.V.

40

Events im Jahr

150+

Netzwerkpartner

250+

Förderungen vermittelt

Verein

Satzung, Geschichte & Publikationen

Tauchen Sie ein in unsere Grundlagen und Entwicklung: von der Satzung über unsere Geschichte bis hin zu aktuellen und vergangenen Veröffentlichungen.

Unsere Satzung

Der Verein führt den Namen „KRONACH Creativ“. Er soll ein eingetragener Verein mit Sitz in Kronach werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „KRONACH Creativ e. V.“.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins sind Information über und Darstellung sowie Verbesserung von Lebens- und Arbeitsraum Landkreis Kronach. Aufgabe ist es, sowohl nach innen gegenüber der eigenen Bevölkerung als auch nach außen zu wirken. Zweck des Vereins ist daher insbesondere die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Darüber hinaus sollen die soziokulturellen, künstlerischen, sportlichen und wissenschaftlichen Aktivitäten sowie die innovativen Kräfte im Landkreis Kronach gefördert werden.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Maßnahmen für den Landkreis Kronach oder für Teile. Dazu zählen u. a. die Durchführung und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen oder der Einsatz für die Errichtung von Bildungsstätten.
    Daneben werden Aufklärungs- und Werbeaktionen durchgeführt, die auf das vielfältige Angebot in den Bereichen Kultur, Sport, Freizeit und Heimatkunde aufmerksam machen und Bürger zur Wahrnehmung des Angebotes auffordern.
    Der Verein wird darüber hinaus bemüht sein, verstärkt anerkannte Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Forschung für Vorträge und Seminare im Landkreis Kronach zu gewinnen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Geldspenden;
    3. Sachspenden;
    4. sonstige Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vereins können für die Vereinstätigkeit die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26 a EStG) bis zur jeweils gesetzlich geltenden Höhe erhalten. Der Vorstand kann pauschale Vergütungen beschließen. Soweit Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, wobei § 4 Abs. 4 hiervon unberührt bleibt. Der Vorsitzende kann Geschäftsfälle bis zu einer Höchstgrenze von bis zu 10.000,00 € und der Vorstand insgesamt von bis zu 25.000,00 € entscheiden. Bei Einzelverpflichtungen, die den Betrag von 25.000,00 € übersteigen, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt im Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außerverhältnis ist nicht beschränkt.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Kronach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie parteifähige Personenvereinigungen des Privatrechts sein.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Persönliche Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind Mitglieder berechtigt, in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht auszuüben; ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen die Mitglieder das passive Wahlrecht. In den Vorstand und den Beirat können nur natürliche Personen gewählt werden. Diese jedoch auch, wenn sie nur als Vertreter juristischer Personen oder parteifähiger Personenvereinigungen des Privatrechts Vereinsmitglieder sind.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Erstmalig müssen die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 1991 entrichtet werden.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muß;
    2. durch Ableben des Mitglieds;
    3. durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung;
    4. bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung der bezahlten Beiträge und Zuschüsse nicht statt. Auch erlöschen alle Anteilsrechte und Ansprüche am Vereinsvermögen und auf Vereinsleistungen. Ansprüche des Vereins gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt.
  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand.
  2. Zur Begleitung der Arbeit des Vereins, insbesondere für Anregungen in Grundsatzfragen, wird ein Kuratorium eingerichtet.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Festlegung der Jahresbeiträge;
    2. Wahl des Vorstands;
    3. Wahl und Berufung des Kuratoriums;
    4. Wahl der Rechnungsprüfer;
    5. Genehmigung der Jahresrechnung und von einzelnen Rechtsgeschäften, die den Betrag von 25 000 € übersteigen, sowie Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung;
    7. Ausschluss von Mitgliedern;
    8. Zustimmung bei der Bestellung einer Geschäftsführung.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im Übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Vereins zu sein.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten beschlußfähig. Werden der Tagesordnung Punkte hinzugefügt, so ist zur Beschlussfassung eine mindestens 50%ige Anwesenheit der Mitglieder erforderlich.
  5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu weiteren acht Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Wird für das Amt des Schatzmeisters nur ein Kandidat vorgeschlagen, erfolgt die Wahl in offener Abstimmung, falls nicht ausdrücklich geheime Abstimmung von wenigstens einem abstimmungsberechtigten Vereinsmitglied beantragt wird. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Wahl des Schriftführers. Die Wahl der beiden Stellvertreter und der bis zu acht weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils durch Sammelabstimmung, wenn nicht von wenigstens einem abstimmungsberechtigten Vereinsmitglied Einzelabstimmung beantragt wird.
  3. Der Vorstand ist für die satzungsgemäße Führung des Vereins verantwortlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Mit Einverständnis des Vorstandes können Aufgaben an die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung übertragen werden. Der Vorstand erstellt insbesondere einen Jahresbericht.
  4. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer und dessen Stellvertreter bestellen. Ihnen obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.
  5. Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden je mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Ordentliche Sitzungen finden vierteljährlich statt. Daneben sind außerordentliche Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Betrifft ein Beschluss ein Mitglied des Vorstandes oder eine von ihm vertretene Institution, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen. § 9 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
  8. Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.
  1. Das Kuratorium besteht aus fünf Kuratoriumsmitgliedern aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Zusätzlich können Personen mit besonderer Sachkunde Mitglied im Kuratorium werden, ohne gleichzeitig Vereinsmitglieder zu sein.
  2. Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Bestimmung eines neuen Vorsitzenden im Amt.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder aus den Reihen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit für zwei Jahre berufen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann das Kuratorium bis zu der darauffolgenden Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Zuwahl. Die Kuratoren bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahl ihrer Nachfolger stattgefunden hat. Sachkundige Kuratoriumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit berufen. Im Falle ihres Ausscheidens braucht kein Nachfolger bestellt zu werden.
  4. Die Aufgaben des Kuratoriums bestehen im wesentlichen darin, den Vorstand zu beraten und bei seinen Bemühungen um die Erreichung der Vereinsziele zu unterstützen. Insbesondere durch Erarbeitung von Vorschlägen für Initiativen des Vereins.
  5. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Ordentliche Sitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Daneben können außerordentliche Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf einberufen werden. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  6. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Es fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  7. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt mindestens ein Vorstandsmitglied beratend teil. Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.
  1. Zwei Rechnungsprüfer sowie ein stellvertretender Rechnungsprüfer werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Sie haben nach eigenem freien Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand als Liquidator abgewickelt.
  1. Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Diese Satzung ist errichtet am 13.12.1990.

Letzte Änderung am 09.04.2014.

Unsere Geschichte

Unsere Publikationen

Seit März 2023 informiert der Verein in seiner Broschüre „Perspektiven“ seine Mitglieder sowie alle, die in unserer Region Verantwortung in Politik, Wirtschaft und Kultur tragen, und natürlich alle interessierten und engagierten Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises über die von KRONACH Creativ initiierten und durchgeführten Projekte und Aktionen. Doch nicht nur das Geleistete soll kommuniziert werden; vielmehr soll der Schwerpunkt auf die Darstellung der Planungen, der neuen Ideen und der Zukunftsvisionen gelegt werden. Wir beabsichtigen mit diesen Veröffentlichungen nicht nur besser über unsere Arbeit und deren Ergebnisse zu informieren, sondern hierzu auch Anregungen und Rückkopplungen aus allen Teilen der Bürgerschaft zu bekommen.

Die Broschüre „Perspektiven“ wird mehrmals im Jahr erscheinen und kann über die folgenden Links eingesehen werden: